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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

 

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der sindholm GmbH („sindholm“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie werden Bestandteil des zwischen sindholm und dem Kunden („Auftraggeber“) geschlossenen Vertrages, sei es ein Dienst- oder ein Werkvertrag oder ein sonstiger Auftrag („Vertrag“) und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Auftraggebern, auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden. Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch nicht durch vorbehaltslose Auftragsbestätigung und/oder Vertragsdurchführung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird.

2. Vertragsabschluss

 

  • Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, kommt ein Vertrag durch Übersendung eines Angebotes in Textform durch sindholm und Annahme des      Angebotes in Textform durch den Auftraggeber zustande.

  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotographien, Graphiken, Texten und sonstigen Unterlagen, die ggfs. auch im Rahmen der Vertragsanbahnung an den Auftraggeber übergeben werden, behält sich sindholm soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Nutzung bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen Zustimmung von sindholm. Nutzt der Auftraggeber ohne Zustimmung Unterlagen, an denen der sindholm das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und Schadensersatz sowie zur Zahlung eines angemessenen Honorars verpflichtet.

 

  • sindholm GmbH berechtigt, sich zur Durchführung ihr erteilter Aufträge ganz oder in Teilen der Leistungen Dritter zu bedienen.

 

 

3. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

 

  • Der Auftraggeber wird die im Vertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten und organisatorischer Unterstützung) erbringen. Insbesondere wird er einen Projektverantwortlichen benennen, der soweit nicht anders vereinbart, auch berechtigt ist, Änderungsverlangen i.S.v. Ziff. 9 geltend zu machen und Leistungsänderungen zu beauftragen. Darüber hinaus werden den Mitarbeitern der sindholm etwaig erforderliche Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten und benötigte Daten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.

  • Der Auftraggeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm übertragenen und im Vertrag vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. sindholm ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt durch sindholm in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

  • Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten von sindholm kein Verzug ein. sindholm kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungsleistungen setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist oder wenn der Auftraggeber die Mitwirkungshandlung verweigert, kann sindholm den Vertrag fristlos kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen. sindholm muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart. .Alternativ kann sindholm die von dem Auftraggeber geschuldeten Handlungen, soweit rechtlich möglich und zulässig, selbst vornehmen oder durch einen Dritten zu Lasten des Auftraggebers durchführen lassen. Den durch die Verzögerung entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf ihrer Seite, erhält sindholm entsprechend ihrer Preisliste oder der im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätze auch dann vergütet, wenn sindholm einen neuen Terminplan genehmigt hat.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sindholm die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im erforderlichen Umfang.

  • Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber

4. Vergütung

  • Die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung bemisst sich nach der im Vertrag vereinbarten Vergütung.

  • Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Tagessatz vereinbart, werden 8 Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der sindholm werden wie Arbeitszeiten vergütet. sindholm erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von sindholm unterschriebenen Leistungsnachweises fällig.

  • Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt durch Einmalzahlung oder durch die im Vertrag vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Vertrag vereinbarten Abschlagsfristen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.

  • Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlich vorgeschriebener Höhe.

  • Reisekosten und Spesen, welche sindholm ihren auf der Grundlage des Vertrages eingesetzten Mitarbeitern zahlt, werden dem Auftraggeber weiterberechnet.

  • Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenanschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Auftraggeber gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

  • Bei Zahlungsverzug ist sindholm berechtigt, die gesetzlich geregelten Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines sindholm entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt.

5. Pflichtverletzung, Haftung

  • Wird die Leistung von sindholm nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat sindholm dies zu vertreten, ist sie zur Nacherfüllung verpflichtet. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat. Soweit erkennbare Abweichungen oder Fehler nicht unverzüglich gerügt werden, gelten diese als genehmigt. Gelingt die Nacherfüllung aus von sindholm zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

  • In diesem Falle hat sindholm Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. sindholm hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.

  • Weitergehende Haftungsansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlicher Pflichten sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

  • Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht ist die Haftung von sindholm auf den Auftragswert (vereinbarte Vergütung) begrenzt.

  • Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung von Angestellten und Erfüllungsgehilfen von sindholm.

  • Für die fehlerhafte Arbeit von durch den Auftraggeber beigestelltem Personal haftet die sindholm nicht, sofern sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat.

6. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Trainings

Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 6 gelten neben den übrigen Regelungen dieser AGB für die Durchführung von Workshops, Trainings oder sonstigen Veranstaltungen („Veranstaltung“).

 

  • Allgemeine Regelungen

a.     Sofern sindholm für die Durchführung einer Veranstaltung verantwortlich ist, ist sindholm jederzeit berechtigt, geplante oder laufende Veranstaltungen zu ändern oder abzubrechen, wenn Teilnehmer durch ihr Verhalten, ihre Unterlassungen oder andere Handlungen dazu Anlass geben, dass eine Vertragserfüllung gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch im Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber i.S.v. Ziff. 3 dieser AGB oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers.

 

b.     Kann eine Veranstaltung oder Teile davon infolge höherer Gewalt, Sicherheitsbedenken von sindholm, behördlicher Maßnahmen, Streik, unsicherem Wetter und Naturverhältnissen, Seuchen, Pandemien etc. nicht durchgeführt werden, ist sindholm berechtigt, auch kurzfristig die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen.

 

c.     sindholm behält sich i.Ü. in zumutbarem Umfang vor, in Ausnahmefällen notwendige Änderungen z.B. des Tagungsprogramms, des Veranstaltungstermins, der Referenten oder des Veranstaltungsortes vorzunehmen oder die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall wird sich sindholm bemühen, den Auftraggeber über erforderliche Änderungen oder die Absage rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu informieren.

 

d.     Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist sindholm im Fall der Absage einer Veranstaltung oder Kündigung eines Vertrages zur Durchführung einer Veranstaltung, unabhängig davon ob die Kündigung durch den Auftraggeber oder durch sindholm im Fall von lit. a., b. oder c. dieser Ziff. 6 erklärt wird, berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sindholm muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung des Vertrages und Nichtdurchführung der Veranstaltung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung von Arbeitskraft erwirbt.

 

e.     Hat sindholm die Veranstaltung abgesagt oder den Vertrag gekündigt, ohne dass ein Fall von lit. a oder b. vorliegt und liegt der Grund für die Absage der Veranstaltung oder Kündigung des Vertrages in der alleinigen Verantwortungssphäre von sindholm oder hat der Auftraggeber die Veranstaltung abgesagt oder den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt und ist die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den sindholm zu vertreten hat, kann sindholm nur einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, soweit diese Leistungen für den Auftraggeber von Interesse sind. Etwaig im Voraus bereits erhaltene Vergütung ist zurückzuzahlen.

 

f.      Jede Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

 

  • Mitwirkungspflichten Kunde; Haftung

 

a.     Grundsätzlich tritt sindholm nicht als Veranstalter auf, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Der Auftraggeber übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann und hat entsprechende der Art und dem Umfang der Veranstaltung entsprechende Versicherungen vorzuhalten. Insbesondere ist er verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.

 

b.     Der Auftraggeber ist als Veranstalter verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen (z.B. behördliche Genehmigungen, Genehmigungen von sonstigen Dritten) einzuholen. Für Schäden, die daraus entstehen, dass etwaig erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen, haftet der Auftraggeber.

 

c.     Sofern die Veranstaltung an einem vom Auftraggeber gestellten Ort durchgeführt wird, steht der Auftraggeber für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine sichere und störungsfreie Durchführung der Veranstaltung ein. Er steht insbesondere für die Sicherheit der Räumlichkeiten und der Gerätschaften seines Verantwortungsbereiches ein.

 

d.     Sollten gegen sindholm in Zusammenhang mit dieser Ziff. 6 Ansprüche von Dritten geltend gemacht werden, stellt der der Auftraggeber sindholm von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung / Rechtsverteidigung frei.

7. Schutzrechtsverletzung

 

  • Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung übergebener schutzrechtsfähiger Vertragsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet sindholm wie folgt:

  • sindholm wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Vertragsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Anforderungen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt sindholm dies zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Vertragsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Vertragsergebnisse zurückzugeben.

  • Voraussetzungen für die Haftung von sindholm nach Abs. 1 sind, dass der Auftraggeber sindholm von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen sindholm überlässt oder nur im Einvernehmen mit sindholm führt. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von sindholm.

  • Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

  • Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen sindholm ausgeschlossen.

  • Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  • Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit sämtlicher von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Werbemittel, Konzepte oder sonstigen Informationen. Der Der Auftraggeber haftet insbesondere dafür, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und verwendete Werbemittel sowie deren Nutzung durch sindholm sowie die Verlinkung auf weitere Seiten nicht gegen die jeweils geltende Rechtsordnung verstoßen. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, keine Inhalte bereitzustellen, deren Bewerbung oder Vertrieb gegen gesetzliche Verbote (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitsrecht etc.), die guten Sitten und/oder Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Datenschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte etc.) verstoßen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Ziff. 7 (7) oder wenn von oder für den Auftraggeber eingesetzte Werbemittel (verwendete Werbemittel) gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen, hat der Auftraggeber den Verstoß unverzüglich zu beseitigen und sindholm von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Verstoß geltend gemacht werden, freizustellen (einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung).

 

8. Personaleinsatz

 

  • Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.

  • Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von sindholm benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von sindholm eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von der sindholm GmbH eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.

 

9. Änderungsverlangen

 

  • Der Auftraggeber kann nach Vertragsabschluss schriftlich Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von sindholm verlangen, es sei denn, dies ist für sindholm unzumutbar.

  • Sindholm hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie unzumutbar ist und dieses ablehnen oder ein dem Änderungsverlangen entsprechendes Realisierungsangebot mit Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung) unterbreiten.

  • Der Auftraggeber kann das Realisierungsangebot von sindholm innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme des Angebots sind die angebotenen Leistungsänderungen beauftragt und die im Angebot enthaltenen Vertragsänderungen verbindlich.

  • Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. dessen Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden.

 

 

10. Urheberrechte, Rechte an Vertragsergebnissen

 

  • Soweit sindholm im Rahmen des Vertrages für den Auftraggeber schutzrechtsfähige Leistungen entwickelt, stehen sindholm sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte zu. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung oder Weitergabe ist untersagt.

  • Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, räumt sindholm dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten schutzrechtsfähigen Vertragsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Leistungsbeschreibungen, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.

 

11. Vertraulichkeit, Datenschutz

 

  • Die Parteien verpflichten sich, gegenseitig mitgeteilte Informationen und Kenntnisse, wie z.B. Unternehmensdaten und –pläne, Honorar- und Konditionenvereinbarungen, die sie als vertraulich vom jeweils anderen erhalten haben, keinem Dritten zugänglich zu machen und vertraulich zu behandeln und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff von Dritten zu schützen. Dritte in diesem Sinne sind nicht verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie professionelle Berater der Vertragsparteien, die zur Verschwiegenheit kraft Vereinbarung, Standesrecht oder Gesetz verpflichtet sind und die an dem Zustandekommen, der Begutachtung oder der Durchführung des Vertrages im Auftrag einer der Vertragsparteien beteiligt sind. Die Parteien stellen sicher, dass die von ihnen zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

  • Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.

  • Die Vertragsparteien sind zur Beachtung und Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

  • Sofern vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten an sindholm übermittelt werden, sichert der Auftraggeber zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern sowie diese an sindholm im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und, soweit erforderlich, die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen der Betroffenen eingeholt hat. Sofern sindholm personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen sindholm und der Auftraggeber eine Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab. Der Auftraggeber stellt in diesem Fall einen Vertragsentwurf zur Verfügung.

  • Der Auftraggeber stellt sindholm hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der angemessenen Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Auftraggeber entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffenen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.

  • Soweit sindholm als Verantwortlicher personenbezogene Daten von seinen Vertragspartnern erhebt und verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zur Erfüllung eines Vertrages. Personenbezogene Daten können je nach Vertragsumfang unter anderem Adress- und Kontaktdaten sowie Vertrags- und Abrechnungsdaten von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern des Auftraggebers im Rahmen von Anfragen und Verträgen, sowie Daten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs sein. Einer Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn der Betroffene hierzu ausdrücklich eingewilligt hat oder sindholm aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet ist.

  • sindholm behält sich vor, zur Erfüllung und Durchführung ihrer vertraglichen Pflichten sog. „Auftragsverarbeiter“ gemäß Art. 4 Nr. 8 DSGVO oder sonstige Dritte gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO zu beauftragen.

12. Sonstiges

 

  • Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der sindholm GmbH anerkannt sind.

  • Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

  • Der Gerichtsstand ist Düsseldorf. Die sindholm GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

  • Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Dienstvertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst. Für Änderungen des Leistungsumfanges gemäß Ziff. 10 ist auch die einfache elektronische Form zulässig.

  • Auf das Rechtsverhältnis zwischen der sindholm GmbH und dem Auftraggeber findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.

 

Stand: 2024

2024. created by sindholm

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